Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)
Ein wichtiges Instrument zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe stellen die Arbeitsplatzgrenzwerte dar. Die bisherigen Grenzwerte MAK und TRK wurden durch den Arbeitsplatzgrenzwert ersetzt. Nach § 3 Abs. 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geben die Arbeitsplatzgrenzwerte an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronisch schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Die Festlegung der Arbeitsplatzgrenzwerte erfolgt auf der Basis arbeitsmedizinischer Erfahrungen und toxikologischer Erkenntnisse. Bei der Festlegung wird von einer in der Regel achtstündigen Exposition an fünf Tagen in der Woche während der Lebensarbeitszeit ausgegangen.
Die Arbeitsplatzgrenzwerte werden in mg/m3 und ml/m3 (ppm) angegeben. Die Grenzwerte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900)* veröffentlicht.
Gefährdungsanalyse
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Unternehmen, eine Gefährdungsanalyse der Arbeitsplätze durchzuführen. Zur Gefährdungsanalyse gehört es, Schadstoffe und ihre Konzentrationen zu ermitteln. Dabei sind folgende Punkte zu prüfen:
Art und Umfang des Risikos
Dauer des Risikos
Risikowahrscheinlichkeit
Mit der Gefährdungsanalyse soll die Grundlage für die Auswahl des richtigen Atemschutzes geschaffen werden.
Auswahl des richtigen Atemschutzes
Die Auswahl des geeigneten Atemschutzes setzt voraus, dass die Gefährdungsanalyse erfolgt ist und die Grenzwerte bekannt sind. Die nachfolgende Tabelle gibt Hinweise zu Einsatzgrenzen für partikelfiltrierende Atemschutzmasken.
Klasse | AGW | Bemerkungen |
FFP1 | 4-fach | Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme. |
FFP2 | 10-fach | Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme. |
FFP3 | 30-fach | – |
Auswahlhilfe
Schadstoff Filterklasse
Aluminiumrauch P2
Aluminiumstaub P2
Asbest P2
Asbest ab 50.000 Fasern pro m³ P3
Bakterien (Risikogruppe 2) P2
Baumwollstaub P2
Beton P2
Bleistaub P2
Calciumoxid P2
Chromrauche P3
Dieselruß P2
Eisenoxide P2
Farbe/Lack P2
Farbe/Lack mit Chromate P3
Flachs P2
Glasfaser/Mineralwolle P2
Graphit P2
Holzstaub P2
Kupferrauch P2
Kupferstaub P2
Löten P2
Magnesiumoxid P2
Mauerwerk P2
Mehlstaub P2
Müllsortierung P3
Nickel P3
Pflanzenschutzmittel P2
Pilzsporen P2
Platin P3
Pollen P2
Quarz P2
Rauch P2
Rost P1
Rostschutzanstrich P2
Rostschutzanstrich mit Chromate P3
Schwefelsäure P3
Schweißrauch allgemein P2
Silber P3
Siliciumcarbid P2
Spachtelmasse P1
Stahl P2
Stahl Anti-Fouling-Lacke P3
Stahl, hochlegiert P3
Stein P1
Stein mit Quarzanteil P2
Talk P2
Viren/Bakterien (Risikogruppe 3) P3
Zement P2
Zinkoxidrauch P2
Zinn P2
Die oben angegebenen Filterklassen benennen die Mindestanforderungen. Es obliegt dem Anwender, vor Einsatz eines Atemschutzgerätes genau zu prüfen, ob die eingesetzten Atemschutzmasken den Anforderungen bezüglich Gefahrstoff und Konzentration entsprechen. Bitte beachten Sie die Hinweise in den Gebrauchsanleitungen der jeweiligen Atemschutzmaske. Alle Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit wird nicht übernommen.
Wie lange können Atemschutzmasken getragen werden?
Die Tragezeit der Atemschutzmaske ist von der Belastung im Einzelfall abhängig. Bei Beschädigung oder Ansteigen des Atemwiderstandes ist die Maske sofort zu wechseln.
Wo findet man Hinweise zur Tragezeitbegrenzung von Atemschutzgeräten?
Die Tragezeitbegrenzung ergibt sich aus der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung, bei der zweckmäßigerweise der Arbeitsmediziner eingebunden wird. Hinweise zur Tragezeitbegrenzung sind in der BG-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR 190) enthalten.
Dürfen Minderjährige unter Atemschutz eingesetzt werden?
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind, nur durchführen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dies trifft nur für Atemschutzgeräte zu, die keiner Vorsorgeuntersuchung nach G 26 bedürfen. Ansonsten ist im Ausnahmefall ein Arbeitsmediziner einzuschalten.
Wie wird die Haltezeit von partikelfiltrierenden Halbmasken im Infektionsschutz eingestuft?
Gemäß der Berufsgenossenschaftlichen Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR) 190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ sollten partikelfiltrierende Halbmasken bei „unzumutbar hohem Atemwiderstand oder spätestens nach einer Arbeitsschicht“ ausgetauscht werden, da das Reinigen und Desinfizieren dieser Masken nicht möglich oder vorgesehen ist. Beim Umgang mit luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen sind die Masken in die erforderlichen Hygienemaßnahmen einzubeziehen. Im Rahmen des Infektionsschutzes ist es sinnvoll, partikelfiltrierende Halbmasken nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen, um eine eigene Kontaminierung zu vermeiden. Der einmalige Gebrauch ist der Zeitraum fortwährender Benutzung dieser Masken, der durch das Entfernen aus dem Mund-Nase-Bereich begrenzt wird. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine Pflege- oder Reinigungsperson, die die Maske in der Pause vom Gesicht nimmt, anschließend diese Maske auch entsorgt. Gleiches gilt für einen Arzt, der mehrere Patienten untersuchen muss und seine Maske nach der Untersuchung eines von einer Infektion betroffenen Patienten ablegt. Die Festlegung exakter Maßnahmen erfolgt im Rahmen der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
Was ist unter Lagerzeit zu verstehen?
Atemschutzgeräte bieten die Gewähr, dass sie auch nach einer längeren Lagerung noch voll einsatzbereit und funktionstüchtig sind. Die Lagerzeit von partikelfiltrierenden Halbmasken ist bei sachgemäßer Lagerung auf 5 Jahre begrenzt. Nach der EN149:2001 muss der Hersteller die Lagerzeit auf der Verpackung kennzeichnen. Die vom Hersteller festgesetzten Lagerfristen für Atemschutzgeräte und deren Bauteilen sind einzuhalten.